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Therapien :


Entfernung nicht krankhafter bzw. gutartiger Hautveränderungen


Sofern es sich nach fachärztlicher Untersuchung und Diagnosestellung bei etwaig an störenden und/oder kosmetisch beinträchtigen Körperstellen lokalisierten Hautveränderungen um gutartige Befunde handelt, müssen diese auch nicht medizinisch notwendig bzw. nicht zwingend im Sinne des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung entfernt werden.

Gleichwohl besteht aber die Möglichkeit einer Entfernung dieser gutartigen Hautveränderungen auf Wunsch des Patienten im Rahmen einer ambulanten Operation in örtlicher Betäubung. Diese operative Entfernung wird dann als sog. "individuelle Gesundheitsleistung (IGel)" im Rahmen einer privaten Behandlungsvereinbarung nach individuellen Sätzen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (1996) mit dem Patienten direkt abgerechnet.